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Satzung der

Jagdkynologischen Vereinigung Brandenburg-Berlin

Beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am 7. Mai 2017 in Diedersdorf,
geändert auf der Mitgliederversammlung am 05.08.2023 in Spreenhagen.

  • § 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Jagdkynologische Vereinigung Brandenburg-Berlin e.V.“ (JKV BB). Er ist im Vereinsregister Potsdam unter der Nummer VR 8814 P eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Potsdam.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 – Zweck des Vereins, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51 ff. der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Hierzu fördert er den Naturschutz, den Tierschutz und den Hundesport. Dies erfolgt insbesondere durch die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens.

  1. Der Verein führt die Aufgaben der unselbstständigen „Jagdkynologischen Vereinigung Brandenburg im JGHV“ fort, ohne deren Rechtsnachfolger zu sein. Er ist selbstständiges Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV), dessen Satzungen und Ordnungen er sich unterwirft (veröffentlicht unter www.jghv.de). Der Verein ist für den JGHV als Landesvereinigung tätig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Satzung des JGHV).
  2. Der Verein wird insbesondere tätig durch
    • die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen des JGHV,
    • die Organisation und Unterstützung jagdkynologischer Aktivitäten im Land Brandenburg,
    • Beratung der mit dem Jagdgebrauchshundwesen befassten Einrichtungen des Landesjagdverbandes Brandenburg e.V. (LJVB)
    • Vertretung der jagdkynologischen Belange im Land Brandenburg bei Politik und Verwaltung sowie bei den Organisationen der Jäger und anderen Interessenverbänden,
    • Vorschläge für die Besetzung jagdkynologischer Fachgremien im Land Brandenburg
    • Vorschlag für einen Obmann für das Jagdgebrauchshundewesen beim Präsidium des LJVB.
    • Einflussnahme auf Organisation und Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBV) des Landes Brandenburg,
    • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit,
    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsvereinen und gemeinsamer jagdkynologischer Projekte.
  3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und Dritte, die für den Verein tätig werden, erhalten Erstattungen für ihre erforderlichen Auslagen gemäß der Beitrags- und Gebührenordnung des Vereins.
  • § 3 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder eingetragene Verein werden, der die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt, der Mitglied des JGHV ist und seinen Sitz in Berlin oder dem Land Brandenburg hat.

Mitglied kann auch ein Verein mit Sitz außerhalb von Berlin oder dem Land Brandenburg sein, soweit dieser die übrigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt und nach seiner Satzung auch in Berlin oder dem Land Brandenburg tätig ist. Über die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers entscheidet der Vorstand auf den schriftlichen Antrag des Bewerbers.

Die Satzung des Bewerbers muss die Formulierung enthalten, dass der Verein die Satzung und Ordnungen des JGHV für sich und seine Mitglieder anerkennt.

Die so erlangte Mitgliedschaft ruht, bis der zu diesem Zeitpunkt fällig Jahresbeitrag durch das Neumitglied entrichtet ist.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste und nachträglichen Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen.

Ein Austritt ist bis zum 30. September des Geschäftsjahres gegenüber dem Verein zu erklären und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Verein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnisses, ist der Ausschluss erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung sind entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Ausschluss rechtfertigen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit einer Beitragsleistung mehr als drei Monate in Verzug befindet. Vor der Streichung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Fallen die in Absatz 1 geregelten Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Verein nachträglich weg, so endet die Mitgliedschaft in dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres, wenn nicht die Aufnahmevoraussetzungen zwischenzeitlich wieder hergestellt werden.

  1. Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung.

Jährlich wiederkehrende Beiträge, die in Geldzahlungen bestehen, sind am 31. Januar des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

  • § 4 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • § 5 – Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Alle Aufgaben, die von dieser Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind, werden von der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Leitlinien der Vereinsarbeit und kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Verabschiedung des Haushaltsplans,
  • die Festsetzung der Beiträge,
  • die Bestellung von wenigstens zwei Prüfern für das Kassen- und Haushaltswesen für eine Amtszeit von vier Jahren (in Anlehnung an die Amtszeit des Vorstandes),
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Vereins.
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Die Mitglieder des Vereins werden durch ihren gesetzlichen Vertreter (Vorstand) oder eine vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigte Person vertreten.

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und das gleiche Stimmrecht.

  • § 6 – Durchführung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung hat wenigstens einmal im Geschäftsjahr stattzufinden. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr stattfinden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Ist ein Vorsitzender nicht vorhanden, so erfolgt die Einberufung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Die Einberufung kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einberufung in einer Zeitschrift abgedruckt wird, die alle Mitglieder erhalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Einberufung auch durch Bekanntmachung im Internet erfolgen. Der genaue Ort der Bekanntmachung (Website) wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In diesem Fall gilt die Einberufung als bewirkt, wenn die Einberufung spätestens vier Wochen vor der Versammlung in das Internet eingestellt wird und für den Zeitraum bis zum Tag der Mitgliederversammlung an dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Ort abrufbar ist. Unschädlich ist es, wenn die Einberufung aufgrund technischer Störungen innerhalb des Vierwochenzeitraums für eine Zeit von maximal 96 Stunden nicht abrufbar ist, wobei es demjenigen, der sich auf einen längeren Störungszeitraum beruft, obliegt, eine längere Störung darzulegen und nachzuweisen.

Zu Mitgliederversammlungen des Vereins ist auch der LJVB zu laden. Dessen Vertreter nimmt an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.

  1. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Nennung der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände und Anträge verlangt.
  2. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben. Ergeben sich die Wortlaute der Anträge und deren Begründungen nicht bereits aus der Einberufung, so ist in der Einberufung mitzuteilen, wo die Anträge nebst Begründungen eingesehen werden können.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied des Vorstandes und von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Anträge von Mitgliedern sind rechtzeitig (unter Beachtung der Ladungsfrist) beim Vorstand einzureichen. Deren Gegenstand ist ebenfalls mit der Einberufung bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet eingegangener Anträge besteht nicht.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer vom Vorsitzenden bestimmten Person geleitet. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, so bestimmen die bei Sitzungsbeginn anwesenden Vorstandsmitglieder den Versammlungsleiter. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Über den wesentlichen Hergang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem JGHV und den Mitgliedsvereinen zur Kenntnis zu geben. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich Abschriften zu fertigen.
  5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben als solche kein Stimmrecht. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Eine Wahl oder Abstimmung erfolgt geheim, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass dessen Gegenstand bei der Berufung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
    Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen behandelt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • § 7 – Der Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem Vorstandsmitglied allein vertreten werden. Die Vorstandsmitglieder können nur im Einzelfall und nur für bestimmte Rechtsgeschäfte und ausschließlich von der Mitgliederversammlung vom Verbot des § 181 BGB befreit werden.
  2. Wählbar als 1. oder 2. Vorsitzende sind nur volljährige natürliche Personen, die Mitglied eines dem JGHV angehörenden Vereins sind. Ebenfalls als 1. oder 2. Vorsitzende wählbar sind auch volljährige natürliche Personen, die Mitglied einer unselbständigen oder rechtsfähigen Untergliederung eines solchen Vereins sind, oder Mitglied eines Vereins sind, der selbst Mitglied eines JGHV-Mitgliedsvereins ist. Der Schatzmeister soll diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.

Der 1. und 2. Vorsitzende sollen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne von § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes sein.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, wenn nach vier Jahren keine Wahl erfolgt ist, längstens jedoch für ein Jahr, geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, oder tritt ein Verlust der Wählbarkeit i.S.v. Abs. 2 ein, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Wahl erfolgen kann, einen kommissarischen Nachfolger. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.
  3. Abweichend von § 31a BGB haften die Mitglieder des Vorstandes unabhängig von der Höhe einer gezahlten Entschädigung oder Vergütung nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • § 8 – Auflösung, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
  1. Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den JGHV e.V. Ist dies nicht möglich, so bestimmt der Vorstand, im Falle der Liquidation der Liquidator, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf. Für die Übertragung des Vermögens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.

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