Jagdkynologische Vereinigung
Brandenburg - Berlin e.V.
Landesverband des Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV)
© Jagdkynologische Vereinigung Brandenburg-Berlin e.V.
Satzung
Satzung der Jagdkynologischen Vereinigung Brandenburg-Berlin
Beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am 7. Mai 2017 in Diedersdorf, geändert auf der Mitgliederversammlung am
05.08.2023 in Spreenhagen.
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen „Jagdkynologische Vereinigung Brandenburg-Berlin“ e.V. (JKVBB)
Er ist im Vereinsregister Potsdam unter der Nummer VR 8814 P eingetragen.
2.
Sitz des Vereins ist Potsdam
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins, Mittelverwendung
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne von §§ 51 ff. der
Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Hierzu fördert er den Naturschutz, den
Tierschutz und den Hundesport. Dies erfolgt insbesondere durch die Förderung des Jagdgebrauchshundewesens.
2.
Der Verein führt die Aufgaben der unselbstständigen „Jagdkynologischen Vereinigung Brandenburg im JGHV“ fort, ohne
deren Rechtsnachfolger zu sein. Er wird selbstständiges Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV), dessen
Satzungen und Ordnungen er sich unterwirft (veröffentlicht unter www.jghv.de). Der Verein wird für den JGHV als
Landesvereinigung tätig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Satzung des JGHV).
3.
Der Verein wird insbesondere Tätig durch
o
die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen des JGHV,
o
die Organisation und Unterstützung jagdkynologischer Aktivitäten im Land Brandenburg,
o
Beratung der mit dem Jagdgebrauchshundwesen befassten Einrichtungen des Landesjagdverbandes Brandenburg
e.V. (LJVB)
o
Vertretung der jagdkynologischen Belange im Land Brandenburg bei Politik und Verwaltung sowie bei den
Organisationen der Jäger und anderen Interessenverbänden,
o
Vorschläge für die Besetzung jagdkynologischer Fachgremien im Land Brandenburg
o
Vorschlag für einen Obmann für das Jagdgebrauchshundewesen beim Präsidium des LJVB.
o
Einflussnahme auf Organisation und Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach der
Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBV) des Landes Brandenburg,
o
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit,
o
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedsvereinen und gemeinsamer jagdkynologischer Projekte.
4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder und Dritte, die für den Verein tätig werden, erhalten
Erstattungen für ihre erforderlichen Auslagen. Erstattungen für Zeitaufwand können gewährt werden, soweit dies der
Haushaltsplan vorsieht. Erstattungen können auch in Form angemessener Pauschalen für Auslagen und/oder Zeitaufwand
erfolgen. Das Nähere hierzu regelt die Mitgliederversammlung.
§ 3 – Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jeder eingetragene Verein werden, der die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt, der Mitglied des JGHV ist
und seinen Sitz in Berlin oder dem Land Brandenburg hat.
Mitglied kann auch ein Verein mit Sitz außerhalb von Berlin oder dem Land Brandenburg sein, soweit dieser die übrigen
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt und nach seiner Satzung auch in Berlin oder dem Land Brandenburg tätig ist.
Über die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers entscheidet der Vorstand auf den schriftlichen Antrag des Bewerbers.
Die Satzung des Bewerbers muss die Formulierung enthalten, dass der Verein die Satzung und Ordnungen des JGHV für
sich und seine Mitglieder anerkennt.
Die so erlangte Mitgliedschaft ruht, bis der zu diesem Zeitpunkt fällig Jahresbeitrag durch das Neumitglied entrichtet ist.
2
.
Die
Mitgliedschaft
endet
durch
Austritt,
Ausschluss,
Streichung
von
der
Mitgliederliste
und
nachträglichen
Wegfall
der
Aufnahmevoraussetzungen.
Ein
Austritt
ist
bis
zum
30.
September
des
Geschäftsjahres
gegenüber
dem
Verein
zu
erklären
und
wird
mit
dem
Ende
des
Geschäftsjahres
wirksam.
Ein
Ausschluss
kann
aus
wichtigem
Grund
erfolgen.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
vor,
wenn
dem
Verein
unter
Berücksichtigung
aller
Umstände
des
Einzelfalls
und
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
die
Fortsetzung
der
Mitgliedschaft
nicht
zugemutet
werden
kann.
Besteht
der
wichtige
Grund
in
der
Verletzung
einer
Pflicht
aus
dem
Mitgliedschaftsverhältnisses,
ist
der
Ausschluss
erst
nach
erfolglosem
Ablauf
einer
zur
Abhilfe
bestimmten
Frist
oder
nach
erfolgloser
Abmahnung
zulässig.
Die
Bestimmung
einer
Frist
zur
Abhilfe
oder
eine
Abmahnung
sind
entbehrlich,
wenn
besondere
Umstände
vorliegen,
die
unter
Abwägung
der
beiderseitigen
Interessen
den
sofortigen
Ausschluss
rechtfertigen.
Über
den
Ausschluss
entscheidet
die
Mitgliederversammlung
auf
Antrag
des
Vorstandes.
Ein
Mitglied
kann
von
der
Mitgliederliste
gestrichen
werden,
wenn
es
sich
mit
einer
Beitragsleistung
mehr
als
drei
Monate
in
Verzug
befindet.
Vor
der
Streichung
ist
dem
Mitglied
Gelegenheit
zur
Stellungnahme
zu
geben.
Fallen
die
in
Absatz
1
geregelten
Voraussetzungen
für
eine
Aufnahme
in
den
Verein
nachträglich
weg,
so
endet
die
Mitgliedschaft
in
dem
Verein
zum Ende des Geschäftsjahres, wenn nicht die Aufnahmevoraussetzungen zwischenzeitlich wieder hergestellt werden.
3.
Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer
Beitragsordnung.
Jährlich wiederkehrende Beiträge, die in Geldzahlungen bestehen, sind am 31. Januar des Geschäftsjahres zur Zahlung
fällig.
§ 4 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 – Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Alle Aufgaben, die von dieser Satzung nicht einem anderen
Organ übertragen sind, werden von der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Leitlinien
der Vereinsarbeit und kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
o
die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
o
die Verabschiedung des Haushaltsplans,
o
die Festsetzung der Beiträge,
o
die Bestellung von wenigstens zwei Prüfern für das Kassen- und Haushaltswesen für eine Amtszeit von vier Jahren
(in Anlehnung an die Amtszeit des Vorstandes),
o
die Änderung der Satzung
o
die Auflösung des Vereins
2.
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Die Mitglieder des Vereins werden durch ihren
gesetzlichen Vertreter (Vorstand) oder eine vom gesetzlichen Vertreter bevollmächtigte Person vertreten. Alle Mitglieder
haben gleiche Rechte und das gleiche Stimmrecht.
§ 6 – Durchführung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung hat wenigstens ein Mal im Geschäftsjahr stattzufinden. Die Mitgliederversammlung soll im ersten
Halbjahr stattfinden.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Ist ein Vorsitzender nicht
vorhanden, so erfolgt die Einberufung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Die Einberufung kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einberufung in einer
Zeitschrift abgedruckt wird, die alle Mitglieder erhalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Einberufung auch
durch Bekanntmachung im Internet erfolgen. Der genaue Ort der Bekanntmachung (Website) wird durch die
Mitgliederversammlung bestimmt. In diesem Fall gilt die Einberufung als bewirkt, wenn die Einberufung spätestens vier
Wochen vor der Versammlung in das Internet eingestellt wird und für den Zeitraum bis zum Tag der Mitgliederversammlung
an dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Ort abrufbar ist. Unschädlich ist es, wenn die Einberufung aufgrund
technischer Störungen innerhalb des Vierwochenzeitraums für eine Zeit von maximal 96 Stunden nicht abrufbar ist, wobei es
demjenigen, der sich auf einen längeren Störungszeitraum beruft, obliegt, eine längere Störung darzulegen und
nachzuweisen.
Zu Mitgliederversammlungen des Vereins ist auch der LJVB zu laden. Dessen Vertreter nimmt an der Mitgliederversammlung
ohne Stimmrecht teil.
2.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Nennung der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände und Anträge verlangt
3.
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben. Ergeben sich die Wortlaute der Anträge
und deren Begründungen nicht bereits aus der Einberufung, so ist in der Einberufung mitzuteilen, wo die Anträge nebst
Begründungen eingesehen werden können.
4.
Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied des Vorstandes und von jedem Mitglied des Vereins
gestellt werden. Anträge von Mitgliedern sind rechtzeitig (unter Beachtung der Ladungsfrist) beim Vorstand einzureichen.
Deren Gegenstand ist ebenfalls mit der Einberufung bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet
eingegangener Anträge besteht nicht.
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einer vom Vorsitzenden bestimmten Person geleitet. Ist der
Vorsitzende nicht anwesend, so bestimmen die bei Sitzungsbeginn anwesenden Vorstandsmitglieder den
Versammlungsleiter. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
Über den wesentlichen Hergang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem JGHV und den Mitgliedsvereinen zur
Kenntnis zu geben. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich Abschriften zu fertigen.
6.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes haben als
solche kein Stimmrecht. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Eine Wahl oder
Abstimmung erfolgt geheim, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist
erforderlich, dass dessen Gegenstand bei der Berufung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
Bei der Beschlussfassung und bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden
als nicht abgegebene Stimmen behandelt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 7 – Der Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Zusätzlich können bis zu drei Beisitzer gewählt werden. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich von jedem
Vorstandsmitglied allein vertreten werden. Die Vorstandsmitglieder können nur im Einzelfall und nur für bestimmte
Rechtsgeschäfte und ausschließlich von der Mitgliederversammlung vom Verbot des § 181 BGB befreit werden.
2.
Wählbar als 1. oder 2. Vorsitzende sind nur volljährige natürliche Personen, die Mitglied eines dem JGHV angehörenden
Vereins sind. Ebenfalls als 1. oder 2. Vorsitzende wählbar sind auch volljährige natürliche Personen, die Mitglied einer
unselbständigen oder rechtsfähigen Untergliederung eines solchen Vereins sind, oder Mitglied eines Vereins sind, der selbst
Mitglied eines JGHV-Mitgliedsvereins ist. Der Schatzmeister soll diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllen.
Der 1. und 2. Vorsitzende sollen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne von § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes
sein.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben
auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, wenn nach vier Jahren keine Wahl erfolgt ist, längstens jedoch für ein Jahr,
geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, oder tritt ein Verlust der
Wählbarkeit i.S.v. Abs. 2 ein, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, auf der eine Wahl erfolgen kann, einen kommissarischen Nachfolger. Die Amtszeit des
nachgewählten Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
geendet hätte.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzungen ist ein
Protokoll zu fertigen, das den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.
5.
Abweichend von § 31a BGB haften die Mitglieder des Vorstandes unabhängig von der Höhe einer gezahlten Entschädigung
oder Vergütung nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8 – Auflösung, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
1.
Mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestimmen
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den JGHV
e.V.. Ist dies nicht möglich, so bestimmt der Vorstand, im Falle der Liquidation der Liquidator, eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf. Für die Übertragung des Vermögens ist die
vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.